2) Wenn sie unter solchem Vorwand mit ihrem Mause-Pulver herumgehen, und dabei nur Gelegenheit zum Stehlen dadurch anzutreffen bemühet sind;
3) Wenn sie den Leuten ihr Mäuse-Pulver trefflich herausstreichen, welches doch entweder gar nichts taugt oder, da anfänglich ja etliche Mäuse davon sterben, doch danach keine deren mehr anrührt;
4) Wenn sie, um das Ratten-Pulver teuer und desto eher an den Mann zu bringen, vorgeben, sie wollten die Hälfte der Bezahlung so lange stehen lassen, bis sie ein anderes Jahr wiederkommen;
5) Wenn sie die Maulwürfe vermittelst eines gewissen in die Erde gesteckten Luders, wodurch selbige geludert werden, von einer Länderei in die andere schicken und dadurch, weil alsdann die Maulwürfe neue Gänge machen müssen, ihren anderen Nächsten schaden;
6) Wenn sie anderswo totgefundene oder -erhaltene Maulwürfe dem Eigentums-Herrn einer Länderei, darauf sie diese schädliche Tierlein um Lohn abfangen sollen, vorzeigen und vorgeben, dass sie solche auf jenem Grund und Boden erwischt hätten;
7) Wenn sie mehrere Maulwürfe gefangen zu haben vorgeben, als in der Tat geschehen, damit sie desto mehr Lohn empfangen mögen.
MITTEL DARWIDER:
Dass
man dergleichen hausierenden Landstreichern mit ihrem Mäuse- und
Ratten-Pulver kein Gehör gebe / auf die in seinem Eigentum
bestellte Maulwurfs-Fänger gute Achtung habe und sich von ihnen
gefangene Maulwürfe allezeit in Natura vorzeigen und geben
lasse.